Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen der Huber Präzisionsmechanik AG (nachfolgend HUBER genannt) und dem Kunden. Sie gelten mit dem Vertragsabschluss als akzeptiert.
1.2 Sollte sich eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. wenn keine Auftragsbestätigung erfolgte, mit Ausstellung der Rechnung zustande.
2.3 Von der Bestellung abweichende Punkte in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde nicht binnen 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlicher Fehler.
3. Lieferverpflichtungen
3.1 Die angebotenen und bestätigten Liefertermine werden von uns bestmöglich eingehalten. Die Lieferfristen können sich verlängern, wenn
3.1.1 Angaben oder Lieferungen vom Kunden, welche für die Erfüllung des Vertrags benötigt werden, nicht rechtzeitig bei HUBER eingehen, oder wenn der Kunde die Angaben nachträglich abändert
3.1.2 bei unvorhergesehenen Ereignissen im Sinne von höherer Gewalt wie Krieg, internationale Spannungen, Rohstoffverknappung, Betriebsstörungen, Streiks – und zwar auch bei unseren Zulieferanten.
3.2 Bei Lieferverzug ohne grobes Verschulden unsererseits hat der Kunde kein Anrecht auf Schadenersatz oder weitere Leistungen. Er ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen und Aufträge mit Mengentoleranzen bis zu +/- 10 % auszuführen.
3.4 Angebote und Auftragsbestätigung für neue Teile werden auf Einschätzung des Herstellaufwandes abgegeben. Wir behalten uns das Recht vor, von der Lieferverpflichtung zurückzutreten, wenn sich in der Produktion unvorhergesehene Schwierigkeiten einstellen, die unter vertretbarem Aufwand nicht gelöst werden können.
3.5 Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist HUBER berechtigt, laufende Aufträge zurückzuhalten oder zu annullieren. HUBER kann mit der Auftragsausführung so lange zuwarten, bis alle vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllt sind. HUBER kann für laufende Aufträge Vorauszahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht in angemessener Zeit sichergestellt ist. Bei HUBER aufgelaufene Kosten sind vom Kunden in jedem Fall zu ersetzten.
4. Rahmenverträge
4.1 Lieferungen aus Rahmenverträgen und Verträgen auf Abruf sind innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abzunehmen (wenn nicht anders vereinbart).
4.2 Für nicht fristgerecht abgenommene Lieferungen muss der Kunde nach fruchtloser Nachfristsetzung den verbleibenden Fakturabetrag bezahlen und für die zusätzlichen Lagerkosten pro Monat 1 % des Wertes der nicht bezogenen Ware bezahlen.
5. Preise, Zahlung
5.1 Die Preise verstehen sich (beim Fehlen anderweitiger Vereinbarungen) in CHF netto, ab Werk, ohne Verpackung. Bei inländischen Kunden wird die Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.2 Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Steuern und Beurkundungen, gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Ohne anderweitig schriftlich vereinbarte Konditionen sind unsere Rechnungen zahlbar innert 30 Tagen rein netto.
5.4 Bei Zahlungsverzug gelten 5 % Zinsen als vereinbart, auch ohne spezielle Inverzugsetzung.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr, Zeitpunkt der Leistungserfüllung durch HUBER
6.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über.
6.2 Die Erfüllung der Pflichten durch HUBER erfolgt ebenfalls mit Abgang der Lieferung ab Werk und Übergabe der Ware an den Frachtführer, Transporteur etc.
6.3 Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die HUBER nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt HUBER Eigentümer seiner gesamten Lieferungen. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die zum Schutz des Eigentums von HUBER erforderlichen Massnahmen zu treffen (z.B. Instandhaltung, Versicherung). Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, bei allen zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines rechtsgültigen Eigentumsvorbehalts nötigen Massnahmen und Formalitäten mitzuwirken und die diesbezüglichen Kosten zu tragen.
8. Versand, Transport und Versicherung
8.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind HUBER rechtzeitig bekannt zu geben.
8.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
8.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen
9.1 Der Kunde hat die Lieferungen innert 10 Arbeitstagen nach Erhalt zu prüfen und HUBER eventuelle Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich bekannt zu geben. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als angenommen.
10. Gewährleistung, Haftung für Mängel
10.1 HUBER gewährleistet die vertragsgerechte Lieferung.
10.2 Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk.
10.3 Für ersetzte oder reparierte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert wiederum 12 Monate ab Versand der Ersatzware.
10.4 Die von HUBER eingeräumte Garantie beschränkt sich auf die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften. Die Verwendung der von HUBER hergestellten Produkte als Bestandteil von Endprodukten liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
10.5 HUBER haftet nicht für Mängel, die auf ungenaue Informationen seitens des Kunden zurückzuführen sind. HUBER haftet ferner nicht für Mängel, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhaftem Unterhalt, unsachgemässer Verarbeitung oder Verwendung, übermässiger Beanspruchung oder anderer Gründe entstanden sind, die HUBER nicht zu vertreten hat.
10.6 Im Gewährleistungsfall hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf Ersatz bzw. Reparatur der fehlerhaften Ware. Weitere Ansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. HUBER wird die Mängel nach eigener Wahl so rasch als möglich beheben oder die Ware austauschen. Bei unverhältnismässigem Aufwand für Ersatz oder Reparatur erteilt HUBER eine Gutschrift. Bei Personenschäden und privaten Sachschäden gilt das schweizerische Produkthaftpflichtgesetz; im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ist die Haftung auf Fr. 2 Mio. beschränkt.
10.7 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornimmt, falls ein Mangel aufgetreten ist und HUBER nicht umgehend Gelegenheit gegeben wird, den Mangel zu beheben, oder falls der Kunden seine Originalbestelldokumente (Zeichnung, Prozessvorgaben) zurückverlangt.
10.8 Wird HUBER von Dritten für einen Schaden aus Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, dessen Ursache in einem nicht von HUBER zu vertretenden Mangel liegt, hat der Kunde HUBER sämtliche daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen.
11. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Produkte
11.1 Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werkzeuge und beigestellte Ware (namentlich Rohmaterial und Vorrichtungen) bleiben Eigentum des Kunden. Ohne anderweitige Vereinbarung ist HUBER nicht verpflichtet, deren Eigenschaften zu überprüfen, und kann davon ausgehen, dass diese Produkte den Kunden-Anforderungen entsprechen. Bei Beschädigung oder Verlust solcher Ware vergütet HUBER den Materialwert (Zeitwert). Die Wartung und Versicherung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen liegen in der Verantwortung des Kunden. Nach Beendigung des Auftrags werden die Werkzeuge retourniert. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Dokumente (namentlich Zeichnungen und Prozessvorgaben) bleiben während der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht bei HUBER und werden danach entsorgt. HUBER wird solche Dokumente vertraulich behandeln und nur für die Erstellung der vom Kunden beauftragten Leistung nutzen. HUBER darf solche Dokumente zur vertraulichen Kenntnisnahme und gleich eingeschränkter Nutzung an Geschäftspartner und Unterlieferanten weitergeben.
12. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
12.1 Bei von HUBER bestimmten oder beeinflussbaren Prozessen hält HUBER die Schweizerischen gesetzlichen Vorschriften ein und beachtet die in der Schweiz geschützten Urheberrechte.
12.2 Bei vom Kunden vorgegebenen Eigenschaften liegt es in der Verantwortung des Kunden, die für ihn massgebenden gesetzlichen und die urheberrechtlichen Vorschriften zu klären und im Auftrag genau vorzuschreiben. Fehlen solche Vorgaben und Dritte stellen Ansprüche an HUBER, so hat der Kunde HUBER schadlos zu halten.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
13.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Huber Präzisionsmechanik AG Besenbüren.